BDB Presseinformation

Bundesverband der Belegärzte und -krankenhäuser trifft Bundesgesundheitsminister:

Lauterbach will Belegarztwesen im Zuge der Krankenhausreform stärken

Berlin/Heidenheim. Für den Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V. (BdB) kommen positive Signale aus Berlin: Bei einem Treffen des BdB-Vorstands mit Prof. Dr. Karl Lauterbach am 3. April 2023 im Bundesgesundheitsministerium sprach sich der Minister für den Erhalt des Belegarztwesens aus, das als ergänzendes Versorgungssystem von hoher Qualität auch in der anstehenden Krankenhausreform berücksichtigt und gefördert werden solle. „Wir begrüßen es sehr, dass die Anliegen des BdB auf oberster Ebene Gehör fanden und unsere Expertise in den weiteren Gesetzgebungsprozess eingebunden werden soll“, sagte der Vorsitzende des Bundesverbands der Belegärzte und Belegkrankenhäuser, Dr. Andreas Schneider, im Nachgang des Austausches.

Vor Ort im Bundesgesundheitsministerium hatten der BdB-Vorsitzende, Dr. Andreas Schneider, Facharzt für Urologie, der stellvertretende BdB-Vorsitzende, Dr. Andreas Hellmann, Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie BdB-Schatzmeister, Dr. Ryszard van Rhee, Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie, Gelegenheit, die Vorzüge des Belegarztsystems und dessen Arbeitsweise – Facharztstatus am Patienten, ressourcenschonende Strukturen ohne Brüche oder Informationsverlust am Sektorenübergang, ambulante oder vertragsärztlich stationäre Versorgung unter einem Dach – anhand zweier realer Beispiele aus Niedersachsen vorzustellen und systemimmanente Benachteiligungen zu benennen. Dazu gehöre in erster Linie der Erlaubnisvorbehalt, der dem Belegarztwesen sowohl im Bereich der konservativen, aber auch operativen Medizin den Zugang zu modernen Versorgungsformen verwehrt. Das Fehlen eben dieser Abrechnungsformen führe auch und gerade im EBM ebenfalls zu einer Benachteiligung gegenüber anderen, sozial- oder strafrechtlich jedoch unscharfen, belegarztersetzenden Vertragsstrukturen.

Dringende Forderungen zum Erhalt des Belegarztsystems formulierte der stellvertretende BdB-Vorsitzende, Dr. Andreas Hellmann, gegenüber dem Bundesgesundheitsminister. Wesentlich seien der Erhalt der Freiberuflichkeit, die Angemessenheit der Vergütung und Angleichung der unterschiedlichen Welten stationärer und ambulanter Qualitätssicherung. Hierzu gehöre auch die Berücksichtigung der Option, Vertragsärzte grundsätzlich je nach Qualifizierung in Level-I- bis Level-III-Krankenhäusern für eine Tätigkeit zuzulassen. Diese sagt der Minister explizit zu.

Eine Absage erteilte Lauterbach hingegen einer parallelen Versorgungsachse im Sinne der Etablierung von Praxiskliniken neben bestehenden Krankenhäusern. Auch sehe er keine Möglichkeit zum Erlass einer „Sofortmaßnahme“, zum Beispiel mit der Reduktion des 20%igen Abschlags auf 5% beim Honorarbelegarzt nach §18 des Krankenhausentgeltgesetzes, wie Dr. Schneider sie im Gespräch vorschlug. Bei der Entwicklung der Vorhaltekosten für die Kliniken aber wolle der Gesundheitsminister gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) Leistungskomplexe definieren, von denen auch das Belegarztwesen profitieren würde. Vorhaltekosten bei Level-I-Kliniken zu erstatten, wenn gesetzliche Strukturvorgaben diese bedingen, zählt, neben der Gleichbehandlung von Belegkliniken und Hauptabteilungen, zu den wichtigsten Anliegen der Belegkrankenhäuser.

Dr. Ryszard van Rhee kommentierte das von der Regierungskommission im Dezember vorgelegte Gutachten zur Krankenhausreform aus der Sicht der Belegkrankenhäuser. Es sei immens wichtig, dass Belegärzte in allen künftigen Versorgungsleveln tätig werden dürften. Auch müssten Belegabteilungen und Hauptabteilungen bezüglich der Möglichkeiten zu Erbringung von Leistungen im ambulanten Rahmen oder als tagesstationäre oder sektorgleiche Behandlungen gleichberechtigt sein. Auf Landesebene sollte regional flexibel entschieden werden können, welche Leistungsgruppen von welchen Krankenhäusern erbracht werden dürfen.

Die Dringlichkeit ihrer Forderungen unterstrich das Präsidium des BdB in Berlin mit dem starken Rückgang der Belegarztzahlen in den letzten Jahrzenten. Für diesen dramatischen Rückgang auf knapp 4000 Belegärzt*innen (2022) macht der Verband u.a. die schlechte EBM-Bewertung, das Vertragsarztrechtänderungsgesetz von 2013, das Honorararztwesen sowie die Beteiligung der angestellten Ärzte an Hauptabteilungs-DRGs verantwortlich. Von dieser negativen Entwicklung überrascht, betonte der Bundesgesundheitsminister, aus seiner Sicht solle das Belegarztsystem zukünftig eine wesentliche Rolle in der Neugestaltung der Krankenhauslandschaft spielen. Er sehe auch den Bedarf einer grundlegenden Reformierung des belegärztlichen Honorarsystems.

„Nach diesem klaren Bekenntnis zur Stärkung des deutschen Belegarztwesen und dem bekundeten Interesse an der Expertise des BdB, haben wir dem Minister jede Unterstützung vonseiten der Belegärzte und der Belegkrankenhäuser bei der Ausgestaltung des Gesetzgebungsprozesses zugesagt“, so der BdB-Vorsitzende, Dr. Andreas Schneider.

 

Presseinformation

DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft) zu gemeinsamen Positionen mit dem BdB (Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V.)

Belegärzte und Krankenhäuser fordern mehr intersektorale Kooperation im Gesundheitswesen


03. Mai 2023

Der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser (BdB) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben gemeinsame Positionen formuliert, um die Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern.


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Streitpunkt Leistungsgruppen / Level – mehr als nur akademischer Streit

NRW hat die Nase vorn: hier laufen bereits Gespräche, welche Fachabteilungen mit welchem Leistungsspektrum künftig weiter versorgen. Für die NRW-Zentren mit Belegabteilungen gilt: Sollten die Krankenhausgeschäftsführung noch nicht auf Sie zugegangen sein, fragen Sie doch mal nach, wie der Beratungsstand für Ihr Haus und Ihre Abteilung ist.

Jetzt verhandeln Lauterbach und Laumann, der Gesundheitsminister NRW, medienwirksam über das Wie der geplanten Krankenhausreform. Es gibt nur wenige Unterschiede, aber die haben es in sich: Das Bundeskonzept zielt auf das Krankenhaus als Ganzes, es bekommt einen Level, der über Fortexistenz, Finanzierung und abrechenbare Leistungsgruppen entscheidet. NRW hat keine hausbezogenen Level, hier soll nur über die abrechenbaren Leistungsgruppe gesteuert werden. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt und liegt der Zuschlag dafür vor, dann kann versorgt werden. Die Frage ist nun, wie viele abrechenbare Leistungsgruppen es künftig geben soll: ihre Zahl ist in NRW gerade mal halb so hoch wie im Bund.

Was auf den ersten Blick wie eine akademische Debatte wirkt, hat handfeste Auswirkungen. Während es in NRW für die belegärztliche Fächer oft nur eine Leistungsgruppe gibt, sieht das Bundeskonzept drei vor – für jeden Level eine andere...

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(Belegarzt-)Praxen in Not

Die Ressourcen im Gesundheitssystem sind aufgebraucht

Mittlerweile hat es wohl auch der letzte mitbekommen:
Die Ressourcen im Gesundheitssystem sind aufgebraucht, die Verteilung der Mittel gestalten sich zunehmend fragwürdig.

Demographie von Patienten und Ärzteschaft, medizinischer Fortschritt in Diagnostik und Behandlung sowie zunehmende Individualisierung der Therapie lassen die Gesundheitsausgaben steigen. Brandbeschleuniger wie Covid-Pandemie, Lieferkettenengpässe, Klimawandel, Ukraine-Krieg, Energiekrise, massiv steigende Inflation sowie zunehmende Überlastung der Leistungserbringer in Pflege und ärztlicher Tätigkeit lassen das Rad immer schneller drehen.  

Handlungsbedarf der Krankenkassen und Politik Veränderungen zu gestalten ist nachvollziehbar und erforderlich.

Aber...
die Ausgestaltung von Sparmaßnahmen findet auf dem Rücken der Leistungsträger statt. Sinnvolle Projekte scheitern an Gesetzeslage, Bürokratie und Partikularinteressen. Was Jahrzehnte versäumt wurde, lässt sich nicht in drei Monaten nachholen.
Krankenhäuser sowie die Vertragsärzteschaft lässt man komplett im Regen stehen. Wertschätzung der während der Pandemie geleisteten Mehrarbeit von MFA, Kranken- und Pflegeschwestern sowie Ärztinnen und Ärzte findet sich allenfalls in einem Händeklatschen.
Der berechtigterweise zu fordernde Inflationsausgleich im Vertragsarztsektor wird von den Krankenkassen mit einer Nullrunde in der Punktwertsteigerung für die kommenden Jahre beantwortet.
Zu fordernde Planungssicherheit, um die medizinisch hochwertige Patienten-Versorgung aufrecht zu erhalten und den Beruf Arzt auch für zukünftige Generationen attraktiv zu machen, wird durch sich schnellstmöglich - ad libitum - ablösende Gesetze wie TSVG und GKV-FinStG konterkariert.

Es reicht !!! - Die Zitrone ist ausgelutscht

Es ist höchst Zeit, mit der Kampagne  https://www.praxisinnot.dezu beginnen!

Die vom Spitzenverband der Fachärzte und dem Virchow-Bund ins Leben gerufene Aktion „Praxis in Not“ trifft den Kern der Sache. Die Kampagne ist in vielen Aktionen bereits detailliert ausgearbeitet und kann von jedem kostenfrei genutzt werden. Ob man dabei mit der Personalisierung auf den derzeitigen Bundesgesundheitsminister und auch mit abschreckenden Plakaten den richtigen Weg gewählt hat, bleibt zu diskutieren. Hier kann und sollte sich jeder Verband mit neuen Ideen einbringen.

Kritisch gesehen wird auch die fehlende Zielrichtung und klare, konzertierte Linie. Der Appell an die Einzel-Verbände hier aktiv zu werden greift zu kurz. Einzig und allein eine zeitlich, logistisch-organisatorisch gleichgeschaltete Aktion wird öffentlichkeitswirksamen Erfolg haben. Unterschriftenlisten haben nur dann Erfolg, wenn sie öffentlichkeitswirksam zu festem Termin in Verbindung mit z.B. einer Großkundgebung übergeben werden. Petitionen sind nur dann erfolgreich, wenn diese auch im Vorfeld breit aufgestellt kommuniziert und unterstützt werden.

Der BdB sieht den SpiFa und den Virchow-Bund als Initiatoren in der Pflicht für eine konzertierte Umsetzung zu sorgen.

Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Aktion weiterentwickelt. Der BdB sieht auf jeden Fall dringenden Handlungsbedarf.

Autor: Dr. Peter Kollenbach, Vorstandsmitglied im BdB

Neuer AOP-Vertrag / Umgang mit erschwerter Begründung für stationäre Durchführung

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (28.2.2023)

Eine wesentliche Änderung laut neuem AOP-Vertrag (am 22.12.2022 veröffentlich, am 1.1.2023 in Kraft getreten) betrifft die Begründung stationärer Durchführung von im AOP-Katalog gelisteten Operationen und Prozeduren (OPS). Nach bisherigem AOP-Vertrag konnte eine OPS ambulant oder stationär durchgeführt werden, OPS der Kategorie 1 „i.d.R. ambulant“ wurden mehrheitlich ambulant, die der Kategorie 2 „sowohl ambulant wie stationär“ öfters stationär durchgeführt. Nunmehr sind alle OPS des AOP-Katalogs grundsätzlich ambulant zu erbringen, nur ein patientenindividueller Kontextfaktor kann eine stationäre Durchführung begründen (§ 8 AOP-Vertrag neu).

Wichtig für Belegärzte und Belegärztinnen: Nicht alle Leistungen der EBM-Kapitel 31 / 36 respektive die zugehörigen OPS in Anhang 2 des EBM gehören zum AOP-Katalog. Nur für die OPS, die in beiden Listen enthalten sind, gelten nach unserem Verständnis die erhöhten Begründungsanforderungen bei stationärer Durchführung. Jedes Fach muss die Kataloge für sich prüfen.

Gehört der OPS auch zum AOP Vertrag, dann muss die stationäre Durchführung mit einem der auf 259 (!) eng beschriebene Tabellenseiten in Anlage 2 des AOP-Vertrags aufgeführten Kontextfaktoren begründet werden. Die Kontextfaktoren umfassen Diagnosen nach ICD, Operationen und Prozeduren nach OPS, kognitive oder motorische Störungen nach Spezialscores, Pflegestufen, Alter < 1 Jahr und Beatmungszeiten. Andere eine stationäre Versorgung begründende medizinische Gründe oder soziale Gründe greifen nur, wenn „die Versorgung des Patienten in der Häuslichkeit nicht sichergestellt werden kann und dadurch der medizinische Behandlungserfolg gefährdet ist“ und müssen jeweils fallindividuell dargestellt werden (§8 AOP Vertrag neu). Der bisherige Freestyle ist passé. Die Kontextfaktoren sind scharf, wie wir am Beispiel der Augenheilkunde gesehen haben.

 

Wie sollte man also künftig vorgehen, wenn es um die Begründung einer stationären Verorgung geht. Hier ein Vorschlag für ein "Prüfschema":

  • Fällt der jeweilige EBM-OPS in den Geltungsbereich des AOP-Katalogs? Wenn nicht, braucht es nach unserem Verständnis auch keine Kontextfaktoren https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag_Anlage_1.pdf
  • Liegt eine als Kontextfaktor akzeptierte ophthalmologische Diagnose nach ICD-Code oder eine als Kontextfaktor akzeptierte Operation und Prozedur vor? https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag_Anlage_2.pdf
  • Liegt eine Funktionseinschränkung Barthel-Index, Motorischer FIM, Kognitiver FIM, MMSE), Pflegegrad 4 oder 5 oder eine Beatmungszeit DKR >0 oder ist der Patient / die Patientin jünger als 1 Jahr?
  • Greift § 8 Abs. 3 AOP-Vertrag „Liegen abweichend von den in Anlage 2 genannten Kontextfaktoren medizinische Gründe oder soziale Gründe vor, die dazu führen, dass die Versorgung des Patienten in der Häuslichkeit nicht sichergestellt werden kann und dadurch der medizinische Behandlungserfolg gefährdet ist...“?
  • Bei elektiven Eingriffen, für die bei ambulanter Versorgung die Sachkosten nicht gedeckt sind, können Patienten mit Kostenübernahmeantrag zur Krankenkasse geschickt werden.

Wie sich die Änderungen beim AOP-Katalog in der Praxis einspielen wird, wie sich der Medizinische Dienst positioniert, wie sich das Verhältnis von dem Krankenhaus – das zur Dokumentation verpflichtet ist, aber dafür auf die Vorarbeit der Belegärzte und Belegärztinnen angewiesen ist – entwickeln wird, wird uns sicher noch eine Weile beschäftigen.

Krankenhauskommission legt Reformkonzept für die Notfall- und Akutversorgung vor

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (28.2.2023)

Am 13.02.2023 haben Herr Minister Prof. Lauterbach und der Vorsitzende der Kommission Prof. Bschor gemeinsam das nächste Konzept der Krankenhauskommission – diesmal zu ambulanter Notfallversorgung – vorgelegt. Kernelemente sind die integrierte Leitstelle für den Erstkontakt der Patienten und Integrierte Notfallzentren an den Krankenhäusern für die Versorgung. Der Minister kündigt als nächsten Schritt eine Konsentierung mit den Ländern an.

Integrierte Leitstellen sollen 112 und 116117 zusammenfassen und in den Sicherstellungsauftrag der KVen fallen. Ein standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren ordnet den Patienten / die Patientin einer Versorgungsebene zu, verbindliche Termine sollen vereinbart werden. Rund um die Uhr soll es telemedizinische Beratungen durch Ärzte / Ärztinnen und Pflegekräfte geben. Guter Service soll Patienten / die Patientin davon überzeugen, sich zunächst an die Integrierte Leistelle zu wenden, der direkte Zugang zur Notaufnahme im Krankenhaus wird in dem Konzept aber nicht verhindert.

 

Empfehlung der Krankenhauskommission aus - lesen Sie hier.

Integrierte Notfallzentren (INZ) sollen regelhaft an den Krankenhäusern mit der Einstufung „2“ und „3“ nach stationärer Notfallversorgung – das sind 420 Krankenhäuser (!) – etabliert werden, bei regionalem Bedarf sollen die mit Einstufung „1“ hinzugenommen werden.

INZ bestehen aus der Notaufnahme des Krankenhauses, einer KV-Notdienstpraxis im oder direkt am Krankenhaus und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle („Tresen“). Ersteinschätzung und Zuweisung zu Versorgung (KV-Notfallpraxis oder stationär) erfolgt auch hier nach standardisiertem Ersteinschätzungsverfahren an dem gemeinsamen „Tresen“. Die Empfehlung sieht Mindestdienstzeiten für Krankenhäuser und KVen vor, die KV soll die Zeiten 14:00 - 22:00 Uhr werktags und 9:00 - 21:00 Uhr am Wochenende abdecken. Aufsuchende Dienste (u.a. KV-Bereitschaftsdienst rund um die Uhr und Dienst für pflegerische Versorgung) sollen aufgebaut werden. „Über die Leitung der INZ führen zuständige KV und Krankenhaus eine Einigung herbei. Kommt keine Einigung zustande, leitet das Krankenhaus das INZ.“

Schon bei erster Durchsicht fallen mehrere kritische Punkte ins Auge:

  • Damit die KV die Leistung erbringen kann, braucht sie Arztpower. Also muss sie entweder selber anstellen oder aber auf das Potential der Praxen und MVZ zurückgreifen. Wie will sie das tun? Vielleicht könnte hier das Belegarztmodell Pate stehen?
  • Auch die Reform der ambulanten Notfallversorgung ist erkenbar als Vehikel für Strukturbereinigung der Krankenhäusern konzipiert. Die weit größere Gruppe an Krankenhäuser mit keiner („0“) oder geringen („1“) Einstufung für stationäre Notfallversorgung - , darunter sicher auch viele Häuser mit belegärztlicher Versorgung - wird weiter „ausgehungert“.
  • Unter Versorgungsgesichtspunkten sind die Planvorgaben nicht plausibel: Für über 80 Millionen Menschen gerade mal 420 Integrierte Notfallzentren vorzusehen, geht m.E. an der Realität vorbei.
  • Was absehbar schwierig wird: Krankenhäuser müssen zwangsweise mit der KV zusammenarbeiten.

Quelle

Positionspapier der Sektion der Belegkrankenhäuser innerhalb des Bundesverbands der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V. zum Konzept der Regierungskommission

Weiteres zum Positionspapier der Sektion Belegkrankenhäuser entnehmen Sie bitte dem Folgendem:

Zum Positionspapier

 

Pressemitteilung: Belegärzte wollen stärker eingebunden werden

Ambulantisierung um jeden Preis? – Konsequenzen auch für die belegärztliche Tätigkeit

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn und Dr. med. Andreas W. Schneider (19.01.2023)

EBM-Änderungen zur „Förderung des Ambulanten Operierens“

Am 14.12.2022 hat der Bewertungsausschuss Maßnahmen zur Förderung des Ambulanten Operierens via EBM beschlossen, die zum 1.1.2023 in Kraft getreten sind 2022-12-14_ba620_8.pdf (institut-ba.de). Der Beschluss gliedert sich in die Teile A-D. Explizit belegärztlich Stationäres kommt nur in Teil D vor, aber da ambulantes Operieren und belegärztliche Versorgung kommunizierende Röhren sind, müssen wir auch die anderen Teile im Blick behalten.  Jedes Fach muss für sich prüfen, in wieweit es von den Änderungen betroffen ist und diese getrennt bewerten.

Der Inhalt in Kürze:

Teil A:

Einführung von Kalkulationszeiten / Reduktion von Prüfzeiten / Anpassung (Anhebung und Absenkung) der Punktwerte für zahlreiche EBM GOP des Kapitels 31 (ambulantes Operieren) und Kapitel 36 (belegärztliches Operieren). Fachübergreifend wurden die EBM-GOP mit niedrigen Eingriffszeiten und Schweregraden – typischer Weise besonders volumenstarke GOPs – abgewertet zu Gunsten der komplexeren Prozeduren, die eine höhere Bewertung erhielten.

Teil B:

Förderung der Ambulantisierung mittels 7 verschiedener OPS-abhängiger Zuschlagsziffern mit einer Bewertung von 223 bis (immerhin) 1.923 Punkten. Damit sollen „deutliche Anreize zur Förderung der notwendigen und gesetzlich geforderten Ambulantisierung im Bereich ambulant erbringbarer operativer Eingriffe“ gesetzt werden.

Teil C:

Bei ambulanter Operation gibt es eine neue Zuschlagsziffer (31530) zu den postoperativen Überwachungsziffern (31501 bis 31507), die „im unmittelbaren Anschluss an die postoperative Überwachung nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 berechnungsfähig ist“, aber nur in einigen Fällen greifen (Kinder bis 12, Erwachsene ab 70 mit geriatrischen Versorgungsbedarf, bestimmten Krankheiten oder Operationen der Kategorien 5 – 7 (also die ganz schweren Eingriffe)) und an Zeitvorgaben gebunden sind.

Teil D:

Neuaufnahme von OPS in Anhang 2 des EBM mit Referenzierung auf Kapitel 31 und 36.

 

Neufassung des Vertrags nach § 115b Absatz 1 SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe undstationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus –(AOP-Vertrag)

Am 22.12.2022 wurde die Neufassung des AOP Vertrags https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag.pdf samt Anlage 1 „AOP Katalog“  https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag_Anlage_1.pdf und Anlage 2 „Kontextfaktoren“ https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag_Anlage_2.pdf veröffentlicht, auch dieser Vertrag trat zum 1.1.2023 in Kraft.

Neue Leistungen im AOP Katalog

Zusätzlich zu neuen operativen Leistungen in Anlage 1, Abschnitt 1 des AOP Vertrags (entspricht Teil D der Bewertungsausschussbeschlusses, siehe oben) wurden zum 1.1.2023 eine Reihe nicht-operative Proceduren neu nach Anlage 1, Abschnitt 2 des AOP Vertrags aufgenommen.

Schweregraddifferenzierung

Im Vorgriff auf eine Systematik der Schweregraddifferenzierung wurden Rezidiv- bzw. Reoperationen neu geregelt (§ 10 AOP Vertrags) Rezidiv- beziehungsweise Reoperationen mit „Wiedereröffnung eines Operationsgebietes zur Behandlung einer Komplikation, Durchführung einer Rezidivtherapie oder der Durchführung einer anderen Operation in diesem Operationsgebiet“ können zusätzlich zur spezifischen EBM-GOP die jeweils zugehörige Simultan-OP-Ziffer "für den zusätzlichen Zeitaufwand" "abgerechnet werden. Merkwürdiger Weise wurde die Leistungslegendierung für die Simultaneingriff-GOP im EBM Online noch nicht angepasst. "Für die Abrechnung des Zuschlags geben Ärzte den OPS-Zusatzkode 5-983 Reoperation an."

Begründung von stationärer Durchführung – Kontextfaktoren

Im neuen AOP Vertrag ist der früher gelistete Unterschied nach "i.d.R. ambulant" und "ambulant und stationär" entfallen. (§ 3 AOP Vertrag neu). Eine stationäre Durchführung muss jetzt entlang von s.g. Kontextfaktoren begründet werden (§ 8 AOP Vertrag neu „Allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen die stationäre Durchführung von Leistungen gemäß Anlage 1 erforderlich sein kann (Kontextfaktoren)“). GKV Spitzenverband und DKG haben sich auf einen Katalog an Kontextfaktoren geeinigt, der als Anlage 2 des AOP Vertrags veröffentlicht wurde. Kontextfaktoren können Diagnosen (ICD), (zusätzlich durchzuführende) Operationen und Prozeduren (OPS), Diagnose respektive OPS-abhängig nach spezifischen Skalen anzugebenden kognitiven und motorischen Störungen etc. sein.

So soll z.B. motorische Störungen nach Barthel Index kodiert werden; dieser Index wird aber nicht systematisch von fachärztlichen Belegärzten erhoben. Im EBM taucht er nur als Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment (EBM-GOP 03360) und als Physikalisch-rehabilitative Funktionsdiagnostik (EBM-GOP 37332) auf. Internistische Kontextfaktoren sind eher streng gefasst (Diabetes Mellitus ist z.B. nur dann ein Kontextfaktor, wenn "entgleist").

In jedem Fall ist das Vorliegen eines oder mehrerer Kontextfaktoren für die Begründung einer stationären Durchführung zu dokumentieren. "Liegen abweichend von den in Anlage 2 genannten Kontextfaktoren medizinische Gründe oder soziale Gründe vor, die dazu führen, dass die Versorgung des Patienten in der Häuslichkeit nicht sichergestellt werden kann und dadurch der medizinische Behandlungserfolg gefährdet ist, so sind diese Gründe bei einer stationären Durchführung der Leistung nach Anlage 1 fallindividuell darzustellen."

Wie bereits in früheren Versionen festgelegt, bleibt auch im neuen AOP Vertrag die endgültige Entscheidung zwischen der ambulanten oder stationären Versorgungsform in der Hand des behandelnden Arztes (§ 2 Abs. 1). Außerdem muss wie bisher „sich in jedem Fall der verantwortliche Arzt vergewissern und dafür Sorge tragen, dass der Patient nach Entlassung aus der unmittelbaren Betreuung des behandelnden Arztes auch im häuslichen Bereich sowohl ärztlich als gegebenenfalls auch pflegerisch angemessen versorgt wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.“ (§ 2 Abs. 2).

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Belegärzte, sehr geehrte Verwaltungsleiter*innen der uns assoziierten Belegkrankenhäuser,

Ein Artikel von Dr. med. Andreas W. Schneider (09.01.2023)

nachdem sicherlich die meisten von Ihnen wieder im Versorgungsalltag engagiert sind, möchten wir es vom Vorstand des BdB nicht versäumen, Ihnen persönlich und Ihren Mitarbeiter*innen Gesundheit und ein erfolgreiches Neues Jahr 2023 zu wünschen und uns bei ihnen für die Unterstützung in der vergangenen Zeit bedanken.

Durch die unsäglichen kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine mit all dem damit verbundenen Leid ab dem 24. Februar 2022 direkt nach der Überwindung der besonders für das Gesundheitssystem insgesamt außerordentlichen Herausforderung durch die Corona-Epidemie fiel es uns sehr schwer, unsere „Lobbyarbeit“ im Interesse des von uns vertretenen Bundesverbandes weiterzuführen. Nach ausführlicher interner Diskussion haben wir uns jedoch für eine Fortsetzung unserer Gespräche mit unterschiedlichen Vertretern des Gesundheitssystems entschieden, da wir unabhängig von anderen Konflikten und Herausforderungen davon überzeugt sind, dass unser Versorgungsansatz – mit der entsprechenden Unterstützung - einen durchaus entlastenden Beitrag bei der Patientenversorgung spielen kann und daher unser Einsatz weiterhin gerechtfertigt erscheint.

Über die ab März bis November geführten Gespräche, versandten Schreiben, gehaltenen Vorträge und erschienen Artikel nebst Veranlassung einer „kleinen Anfrage“ zum Belegarztwesen im deutschen Bundestag haben wir bei unserer Mitgliedervollversammlung am 29.10.2022, die in Kassel stattfand, ausführlich berichtet. Einzelheiten können Sie gern unserer Homepage (https://www.bundesverband-belegaerzte.de/startseite/) entnehmen sowie der Tab. 1

 

Tabelle 1

*Link 1: https://www.aend.de/articleprint/217951

*Link 2: https://www.urologenportal.de/pressebereich/pressemitteilungen/aktuell/im-zeichen-der-sektorenuebergreifenden-versorgung-parlamentarischer-abend-2022-28062022.html

Gestatten Sie uns aber in diesem Zusammenhang auf ein paar sehr positiven Kontakte der vergangenen letzten beiden Monate hinzuweisen:

Am 15.11.22 konnten wir im Rahmen einer Videokonferenz mit Herrn Professor Edgar Franke, parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit, auf die Vorteile des Belegarztwesens als eine patientenfreundliche, rechtssichere, ressourcensparende und vor allem sektorenübergreifende Versorgungsform hinweisen. Wir konnten dabei die Aussage erreichen, dass das Belegarztwesen erhalten werden sollte und das Ministerium versuchen will, dies im Rahmen der weiteren Gesetzgebung zu berücksichtigen. Insbesondere in Kenntnis der geplanten Neuorientierung der stationären Versorgung durch die Umsetzung der Empfehlungen der von Herrn Prof. Lauterbach eingesetzten Expertengruppe (Dritte Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung) ist dies ein wichtiger Punkt, an den es ggf. zu erinnern gilt.

Für den 17. November vergangenen Jahres erhielten wir eine Einladung der kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Berlin, um im Rahmen eines 4-stündigen Gespräches u.a. mit Herrn Dr. Ulrich Casser und Herrn Dr. Bernhard Gibis über den aktuellen Stand des Belegarztwesens in Deutschland zu diskutieren. Aktuelle Zahlen (https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/16401.php) dokumentieren dabei den weiterhin bestehenden Trend: den Rückgang der bettenführenden Fachärzte als Urform der stationären Versorgungsform hin zu belegarztersetzenden, teilweise strafrechtlich und/oder sozialrechtlich bedenklichen Vertragsstrukturen. Wir stellten dabei die Frage, warum das Belegarztwesen – bis 2019 durchaus gefördert und sogar durch ein eigens im Auftrag der KBV erstelltes wissenschaftliches Gutachten untersucht („Wasem-Gutachten“, (https://www.kbv.de/media/sp/Gutachten_Belegaerztliche_Versorgung.pdf) ) - ab 2020 keinerlei Unterstützung mehr erfährt. Zuletzt attestierte ja der Vorsitzende der KBV Herr Gassen öffentlich im Rahmen einer Diskussionsrunde mit dem SpiFa dem Belegarztwesen nur noch ein Nischendasein, da das System zu „sperrig“ sei.

 

Unsere Gesprächspartner teilten diese Einschätzung des KBV-Vorstandes nicht, sondern stellten für das Jahr 2023 die Gründung einer Arbeitsgruppe in Aussicht zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen das von uns vertretene sektorenübergreifende Versorgungssystem weiterentwickelt werden könnte. Herr Dr. Casser hat hierfür eine Zusammenfassung unseres Gespräches in Aussicht gestellt unter dem Narrativ der „Zukunft des Vertragsarztes in der stationären Versorgung“.

Am 08. Dezember 2022 schließlich fand eine Videokonferenz des BdB mit Herrn Prof. Schreyögg, Hamburg, statt, um ihn nach Erstellung seines vielbeachteten Gutachtens (https://www.zi.de/fileadmin/images/content/Veranstaltungen/2022-09-20/ESV_2022-09-20_Schreyoegg.pdf)  zur einheitlichen sektorengleichen Vergütung (ESV) nach den möglichen Auswirkungen für das Belegarztwesen zu befragen.

Unter der Maßgabe, dass auch das Belegarztwesen zunehmend an der ambulanten Versorgung teilnehmen muss, sieht Prof. Schreyögg diese sektorenübergreifende, ressourcensparende, patientenfreundliche und rechtssichere Versorgungsform keinesfalls als gefährdet an, sondern gut aufgestellt für die kommende Neustrukturierung der integrierten Patientenversorgung.

Mit Interesse hat er einen für das Belegarztwesen wesentlichen Behinderungsfaktor zur Kenntnis genommen: Die Ausgrenzung dieser Versorgungsform von einer aktuellen, modernen medizinischen Behandlung durch den „Erlaubnisvorbehalt“: Hier ist das Belegarztwesen max. benachteiligt und von einer sektorengleichen Versorgungsqualität getrennt. Hier sagte er eine Analyse zu.

Das Narrativ „Vertragsärzte in der stationären Versorgung“ fand er förderungswürdig.

Auf unsere Bitte hin, eine Empfehlung für unsere weitere Agitation und Aufstellung in der näheren Zukunft auszusprechen, riet er uns zu einer zunächst beobachtenden Position, da derzeit keine direkte Bedrohung für das Belegarztwesen zu erwarten sei.

Abschließend baten wir ihn, in den bevorstehenden Verhandlungen um die Weiterentwicklung der sektorengleichen Versorgung und Vergütung besonders in Hinblick auf die sektorenübergreifende Fort- und Weiterbildung der jungen Kolleginnen und Kollegen in der Facharztausbildung das Belegarztwesen als idealtypisches Modell zu berücksichtigen. Wir verwiesen in diesem Zusammenhang auf ein Modell des Landkreises Harburg mit der urol. Universitätsklinik Hamburg Eppendorf und der Ordinaria Frau Prof. Dr. Margit Fisch (https://link.springer.com/article/10.1007/s00120-022-01894-5).

Ausblick:

Es steht außer Frage, dass durch die geplante Ambulantisierung der medizinischen Patientenversorgung auch oder gerade das Belegarztwesen betroffen sein wird. Auf Grundlage des IGES-Gutachtens, der Schreyögg-Expertise, der jüngsten Verhandlungsergebnisse zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband, der 3. Empfehlung der Krankenhauskommission sowie der aktuelle Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 05.01.2023 werden bis zum Sommer dieses Jahres Umsetzungsempfehlungen formuliert werden zur finanziellen Entlastung des Gesundheitssystems.

Unser Vorteil ist, schon die Strukturen vorzuhalten, kurzfristig zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu wechseln im Gegensatz zu den Krankenhäusern, die diese Option erst noch mühsam aufbauen müssen.

Sehr geehrte Belegärzte*innen und Belegkliniken, auch im Jahr 2023 werden wir die Player im Gesundheitssystem an unsere idealtypische Versorgungsform erinnern und darstellen, dass das Prinzip der bettenführenden Facharztpraxis aktueller denn je ist.

Es bleibt spannend!!

Mit den besten Wünschen für ein erfolgreiches Neues Jahr

Ihr

Dr. Andreas W. Schneider

Vorsitzender des Bundesverbands der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V.

 

Grundlegende Krankenhausreform – stellt alles auf den Prüfstand

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (22.12.2022)

Aktuell wird die Empfehlung der Krankenhauskommission zu einer grundlegenden Krankenhausreform diskutiert. Es handelt sich zwar „nur“ um einen Reformvorschlag, den aber hat der Minister persönlich vorgestellt. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/3te_Stellungnahme_Regierungskommission_Grundlegende_Reform_KH-Verguetung_6_Dez_2022_mit_Tab-anhang.pdf

Hier die Eckdaten:

Die Zielsetzungen der Reform kommen bekannt vor: Weniger Fehlanreize, keine Mengenausweitung, bedarfsadäquate Versorgung, mehr Effizienz, mehr sektorenverbindende Strukturen und Stabilisierung der Krankenhäuser. Was die Kommission daraus für Empfehlungen ableitet, ist aber von ganz neuem Kaliber. Die entscheidende Kritik an dem Modell aus Sicht des Bundesverbands der Belegärzte und Belegkrankenhäuser: Die Reform ist vor allem vom (Hauptabteilungs-) Krankenhaus ausgedacht. Vertragsärztliche Einrichtungen - Vertragsärzte und Belegärzte - haben eine lediglich subsidiäre Rolle. Belegärztliche DRGs kommen im gesamten Papier nicht (mehr) vor.

Die Eckdaten:

Krankenhäuser werden nach Versorgungsstufen (Leveln) zwischen I „ambulant/stationäre Grundversorgung“ bis III „Maximalversorger“, die wiederum untergliedert sind, eingeordnet. Die „hausärztliche und fachärztliche ambulante Versorgung“ ist dazu quasi der Nulllevel, in der erläuternden Graphik sie ist schon optisch unterhalb zum niedrigsten Level der Krankenhausversorgung einsortiert.

Der niedrigste Level für Krankenhäuser ist das Ii-Krankenhaus, darin soll wohnortnah „zumeist allgemeine und spezialisierte ambulante fachärztliche Leistungen“ mit „Akutpflegebetten ohne Fachgruppenzuordnung“ versorgt werden. Die medizinische Wertigkeit von Ii lässt sich auch daraus ableiten, dass sie unter der Leitung einer qualifizierten Pflegefach­person stehen können.

Im Level Ii sind der Beitrag von Vertrags­ärzte und Belegärzte explizit mitgedacht. Analog der belegärztlichen Abrechnung sollen vertragsärztliche Leistungen nach EBM, das Ii-Krankenhaus nach „sachge­recht kalkulierte, degressive Tagespauschalen“ vergütet werden.

Den Leveln werden Leistungsgruppen zugeordnet, sie sollen die DRGs ablösen. Die Zahl der Leistungsgruppen ist deutlich kleiner als die der DRGs. Eine Sammlung der Leistungsgruppen ist im Anhang des Papiers der Krankenhauskommission genannt. Jedes Fach muss sich fragen, ob die Einstufung fachgerecht ist.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/3te_Stellungnahme_Regierungskommission_Grundlegende_Reform_KH-Verguetung_6_Dez_2022_mit_Tab-anhang.pdf

Die Vergütung ab Level In und höher enthält fallmengenunabhängige und fallmengenabhängige Komponenten. Mit der fallmengenunabhängigen Vorhaltefinanzierung wird auch für Krankenhäuser ein Budgetlogik eingeführt, der Topf speist sich aus der Absenkung der DRGs. „Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verteilt das je Leistungsgruppe bundesweit definierte Vorhaltebudget auf die einzelnen Krankenhäuser“. Mit der Systematik der Vorhaltefinanzierung verbindet sich die Erwartung, dass „so die Fälle einer Leistungsgruppe auf weniger Standorte gebündelt werden“.

Die fallmengenabhängige Vergütung nach Leistungsgruppen erfolgt nach Residual-DRGs (rDRG).  Die Vergütungssystematik wird in dem Kommissionspapier so zusammengefasst: „Es gilt also: „derzeit aDRGs + Pflegebudget“ = „zukünftig rDRGs + Pflegebudget + Vorhaltebudget“

Krankenhausplanung NRW – Verhandlungen starten

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (22.12.2022)

Mit dem im letzten Jahr novellierten Krankenhausrahmenplan NRW sollen Kapazitäten nicht mehr entlang von Betten, sondern von an historischen Fallzahlen orientierten Leistungsmengen geplant werden. Das hierzu entwickelte Konzept der Leistungsbereiche- und -gruppen“ wurde jetzt in Teilen in der „grundlegenden Krankenhausreform“ aufgegriffen. Um im künftigen NRW-Plan berücksichtigt zu werden, müssen die Krankenhäuser und Abteilungen definierte Strukturvoraussetzungen aufweisen. Erfüllen dies in einer der 16 NRW-Versorgungsregionen mehr Abteilungen als benötigt, kommen Auswahlkriterien hinzu. Aus Sicht der Belegärzte besonders kritisch und trotz intensiver Lobbyarbeit im Rahmenplan geblieben: „i.d.R. [ist] der Hauptabteilung der Vorrang vor einer Belegabteilungen zu geben“.

Das Ministerium leitet jetzt die heiße Phase ein. Aus der Pressemitteilung des Hauses: „In diesen Verhandlungen wird es darum gehen, welches Krankenhaus künftig ganz konkret welches Leistungsspektrum vor Ort anbietet.“ Für die Verhandlungen zwischen Kassen und Krankenhäuser sind 6 Monate vorgesehen „Danach übernehmen die Bezirksregierungen als zuständige Planungsbehörde die Verfahrensleitung… Abschließend entscheidet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die einzelnen Versorgungsaufträge der Krankenhäuser. Diese sollen bis zum Jahr 2024 neu erteilt werden.“

https://www.mags.nrw/pressemitteilung/neue-krankenhausplanung-verhandlungen-ueber-regionale-versorgungskonzepte-starten

Spezielle sektorengleiche Vergütung: mit Musik

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (22.12.2022)

Am 02.12. hat der Bundestag das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) verabschiedet. Spannend sind die auf den letzten Drücker noch präzisierten Regeln zur „speziellen sektorengleichen Vergütung“ (neu § 115f) oder wie es in der Begründung heißt: „Hybrid-DRG“. Vertragsärztlichen Einrichtungen und Krankenhäusern steht die neue Versorgungsform für Leistungen, die „eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze Verweildauer und einen geringen klinischen Komplexitätsgrad“ aufweisen, offen. Egal, ob der Patient stationär oder ambulant versorgt wird; die Vergütung in Form einer Fallpauschale ist immer gleich hoch. In einer ersten Phase bestimmt sich die Vergütungshöhe aus den bisher bezahlten sektorenspezifischen Vergütungsvolumina. Je häufiger eine Leistung bislang stationär erbracht wurde, umso näher liegt die Vergütung bei der DRG, je seltener die stationäre Durchführung, umso mehr wird das EBM Niveau Einfluss haben. Ab spätestens 2026 soll die Vergütungshöhe auf Basis empirischer Daten – a la InEK-Kalkulationen - bestimmt werden.

Gut ist, dass vertragsärztliche und krankenhausgebundene Versorgende gleich behandelt werden; so bestätigte das Ministerium eine Anfrage unseres BdB-Vorstandsmitglieds Herrn Marco Fleischhauer: „Neben Krankenhäusern kommen damit als Leistungserbringer insbesondere ambulante Operationszentren, Praxiskliniken, medizinische Versorgungszentren sowie die im Zusammenhang mit ambulanten Operationen zusammenwirkenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte [Zur Erbringung spezieller sektorengleicher Leistungen] in Betracht.“ Außerdem ist das Finanzierungskonzept pragmatisch und grundsätzlich auch geeignet, alle Kostenkomponenten abzudecken. Mit § 115f können daher deutliche Anreize für eine Ambulantisierung gesetzt werden, so dass die davon erfassten Indikationen und OPS perspektivisch eher ambulant erbracht werden. Belegärztliche Leistungen – so wie alle stationären Leistungen - werden sich perspektivisch daher auf komplexere Eingriffe konzentrieren. Noch zu klären ist das Verhältnis von Krankenhaus und vertragsärztlich-belegärztlicher Einrichtung respektive Belegarzt und Belegärztin bei Versorgung nach § 115f. Die bisherige Vergütungslogik, wonach der Vertragsarzt und das Krankenhaus jeweils aus verschiedenen Töpfen finanziert werden, wird damit obsolet. 

Krankenhäuser schaffen „30-Minuten Regel“ nicht

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn

Belegärzte kennen das: Eine belegärztliche Anerkennung für ein Krankenhaus ist nur dann zu bekommen, wenn der Facharzt / die Fachärztin innerhalb von 30 Minuten am Krankenhaus sein kann. Für Krankenhäuser gilt im Notdienst eine vergleichbare Regel – die aber offensichtlich nicht flächendeckend beachtet wird. Das könnte sich jetzt ändern: Der Medizinische Dienst Bund (MD) prüft im Sinne der G-BA Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) u.a. ob die Qualitätsanforderungen im gestuften System von Notfallstrukturen von Krankenhäusern eingehalten werden. Der aktuelle Bericht umfasst Ergebnisse aus 264 (anmeldeten) Prüfung im 2. Halbjahr 2021. In niedrigen Notfallstufen war der Anteil der Krankenhäuser, die die Qualitätsanforderungen nicht einhalten höher (Stufe 1: 45 %, Stufe 2: 49 %), häufigster Grund war eben der fehlende Beleg für die Einhaltung der 30-Minuten-Regel. https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5688/2022-10-20_MD-QK-RL_Bericht-QK-2021.pdf

Entwurf zu Tagesstationäre Versorgung: Fraglich Effektiv und Belegärzte aussen vor

Im aktuellen Entwurf des  „Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes“ wurde die sogenannte  tagesstationäre Behandlung, von der Krankenhauskommission als Tagesbehandlung vorgeschlagen, aufgenommen. Kern des § 115e SGB V - Entwurfs: Krankenhäuser sollen im Einvernehmen mit Patientinnen und Patienten geeignete, bisher vollstationär erbrachte Behandlungen bei somatischen Krankheiten als reine Tagesbehandlungen vornehmen können, geschlafen wird zu Hause. Ziel ist, „die Krankenhäuser kurzfristig zu entlasten, die Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden, ohne Leistungen für Patientinnen und Patienten einzuschränken.“ Die Intention ist ehrenhaft, bei genauerer Betrachtung der Konstruktion ist ein Fehlschlag aber wahrscheinlich. Dafür sprechen mehrere Gründe: In der Praxis läßt sich die neue Versorgungsform nicht von den (niedriger vergüteten) teilstationären und ambulanten Versorgungsformen abgrenzen. Zugleich soll es nicht teurer werden – mit der Folge, dass auf Krankenhäuser erheblicher Begründungs- und auf den Medizinischen Dienst umfassender Kontrollaufwand zukommt. Auch betriebswirtschaftliche Gründe und schwierige Motivation von Patienten sprechen gegen einen Erfolg der tagesstationären Versorgung.

Aus belegärztlicher Sicht problematisch, dass die vorgesehene Regel hier nicht zur Anwendung kommen darf. Diese Diskriminierung ist nicht hinnehmbar – völlig ab von der Frage, ob tagesstationäre Versorgung überhaupt ans Fliegen kommt. Hier zeigt sich – mal wieder – die zweierlei Maß, die die Gesetz- und Versordnungsgeber im Bund und in den Ländern anwenden. Für Hauptabteilungen werden andere, bessere Eckdaten vorgesehen als für Belegabteilungen, obwohl beide Abteilungstypen im Kern die gleiche Versorgung – nämlich stationär – leisten. Der BdB hat in einem Gespräch mit Herrn Prof. Dr. Edgar Franke, parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit, auf die Ungleichbehandlung hingewiesen.

Den im Observer Gesundheit veröffentlichten Kommentar zu tagesstationärer Versorgung von Frau PD Dr. Hahn, Vorständin beim BdB, finden Sie unter https://observer-gesundheit.de/tagesstationaere-behandlung-gut-gemeint-ist-nicht-gut-gemacht/

Neuer BdB Vorstand gewählt

Im Rahmen der Mitgliederversammlung des BdB am 29.10.2022 wurde folgender Vorstand neu gewählt:

  • Vorsitzender: Dr. med. Andreas W. Schneider
  • Stellvertretender Vorsitzender: Dr. med. Andreas Hellmann
  • Schatzmeister: Dr. med. Ryszard van Rhee
  • Schriftführerin: PD Dr. rer. medic. Ursula Hahn
  • Beisitzer: Dr. med. Peter Kollenbach
  • Beisitzer: Dr. med. Wolfgang Böker
  • Sektion Krankenhäuser: Marcus Fleischhauer (nicht neu gewählt, laut Satzung § 21)
  • Sektion Krankenhäuser: Volker Krüger (nicht neu gewählt, laut Satzung § 21)

Herzlichen Dank für das ausgesprochene Vertrauen. Der neue Vorstand wird sich mit Ihrer Unterstützung weiterhin für den Erhalt der Belegkrankenhäuser und der Weiterentwicklung des Belegarztwesens in Deutschland einsetzen!
 

Was wäre eigentlich wenn??

Ein paar Gedanken zur sektorenübergreifenden Versorgungswelt von Dr. Andreas Hellmann, stellv. Vorsitzender des BdB e.V

Ohne Zweifel wird die Aufweichung der starren Grenzen zwischen dem stationären und einem ambulanten Sektor auch das Belegarztwesen verändern.

Die Politik und auch die Kostenträger waren und sind wild entschlossen die Grenze ambulant/Stationär aufzuheben – und daran arbeiten sie ja schon seit Jahren mit mittelmäßigem Erfolg. Dieses Ziel wurde in den letzten 25 Jahren bei jeder Gesundheitsreform beschworen, die Politiker haben aber das Beharrungsvermögen des Systems jedes Mal unterschätzt. In der Zwischenzeit wurde allerlei ausprobiert, aber ohne, dass sich irgendwas grundlegendes geändert hat. Siehe hierzu:

Und jetzt basteln wir an dem neuen AOP Katalog herum und dabei werden die unterschiedlichen Interessen nochmals deutlich, insbesondere wenn die DKG eine geschützte Wiese fordert, weil die ambulanten Strukturen sonst zu erfolgreich sind.

Fakt ist, dass wir zu viele Betten haben und in diesen zu viele Patienten legen, die auch „ambulant“ oder was man darunter verstehen kann, behandelt werden könnten. Und immer geht es zum Schluss ums Geld und nicht um Versorgung. Dabei müsste man einfach mal überlegen, was würden wir machen, wenn wir eine grüne Wiese hätten und würden uns ein neues System basteln wollen.

Dabei würde schnell klar werden, dass die Kriterien angestellt oder selbstständig, ambulant oder stationär, DRG oder EBM, Struktur- oder persönliche Qualität, monistisch oder dual, im Bett oder auf der Liege Anachronismen sind, die einem effizienten und qualitativ hochwertigen System maximal im Wege stehen.

Weltweit arbeiten in den meisten Systemen die Ärzte ambulant und stationär gleichzeitig, meist vergleichbar unserem angeblich antiquierten Belegarztsystem. Leider wurde diese Form der Versorgung systematisch an die Wand gefahren, durch Fehlkalkulation des Inek, durch die Budgetierung aber insbesondere durch den Erlaubnisvorbehalt des EBM. Wir brauchen also eine ergebnisoffene Diskussion ohne Tartaren Meldungen wer vor die Hunde geht und wer nicht mehr dieses oder jenes tut oder nicht tut.

 

Was wäre eigentlich wenn??

Die oberste Maxime kann nur die effizienteste, beste, wirtschaftlichste und menschlichste Patientenversorgung sein – nicht die Verdienstaussichten der Ärzte, nicht die Erhaltung von Krankenhäusern, nicht das Kämpfen um Marktanteile. Und das nicht verbogen durch Pseudoargumente wie Weiterbildung, ausgrenzende QS-Anforderungen und Sicherstellungsphantasien.

Leider wird durch das GKV-Finanzierungsstabilisierungsgesetz der kleine, aber nicht unerhebliche Schritt zu einer anlassbezogenen Honorierung, die NEU Patientenregelung, für die ich 30 Jahre gekämpft habe und uns Pneumologen 1996 eingefallen war und im TSVG nach fast 25 Jahren verwirklicht wurde, wieder zurückgenommen.

Das lässt für die zukünftige Entwicklung tatsächlich das Schlimmste befürchten.

Aus meiner Sicht hätten wir nur dann eine Chance, wenn sich alle medizinischen Leistungserbringer zu einer gemeinsamen radikalen Position vereinen könnten   … das werde ich aber nicht mehr erleben.

Kampagne des SpiFa gegen Leistungskürzungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

spätestens in der KBV Sondersitzung am 09. September 22 ist klar geworden, dass das „Angebot“ einer Nullrunde des GKV-Spitzenverbandes für die Vertragsärzte sowie die Streichung der Neupatientenregelung im von Prof. Lauterbach vorgelegten GKV-FinStG das Fass des Ertragbarem zum Überlaufen gebracht hat. Die Folgen der Pandemie, die damit einhergehende Sprechstundenerweiterungen, zunehmende Belastung des Personals, die ansteigenden Praxiskosten sowie der fehlende ärztliche Nachwuchs führen das Vertragsarztsystem an seine Grenzen.

Als „Grenzgänger“ zwischen den Versorgungswelten ambulant-stationär verfolgen wir Belegärzte auch die Aktionen der Krankenhäuser, die derzeit bundesweit unter dem Motto „Alarmstufe rot“ auf die dramatische Verschlechterung der Finanzierung der Kliniken aufmerksam machen, mit großer Sorge.

Der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V. möchte daher ausdrücklich seine Mitglieder auffordern, die geplanten Aktionen der Verbände zu verfolgen und sich entsprechend zu informieren.

In diesem Zusammenhang möchten wir auf das vom Spitzenverband der Fachärzte (SpiFa) erarbeitete Informationsmaterial hinweisen (…). Hier werden für unsere Praxen und Patient*innen Informationsmaterialien bereitgestellt, die über die drohende Entwicklung informieren und um Unterstützung werben.

Wir möchten Ihnen hier gern den Link mit allen Materialien für die geplante Kampagne gegen Leistungskürzungen für die Motive für das Wartezimmer zukommen lassen. Sie können die Motive in druckfertiger Fassung hier herunterladen:https://my.hidrive.com/share/h4yai9tkmw

Sie finden unter dem Link die Druckdateien mit Ihrem Verbandslogo für die Poster und Postkarten (jeweils 5 Motive) sowie ein Postermotiv für den Protesttag „Heute bleibt die Praxis geschlossen“ und zwei etwas „radikalere“ Postermotive. Weiter finden Sie dort zwei Postkarten-Varianten, die zur Informationsweitergabe an die Patienten gerichtet sind.

Wir bitten Sie, diese Motive entweder selbst auszudrucken.

Die Poster können auch in einer Größe bis zu DIN A1 im Hochformat gedruckt werden. Die Postkarten sind als DIN A6 im Querformat angelegt. Beide verfügen über einen Beschnitt-Rand von 3mm. Für den Druck können wir Ihnen die Druckerei www.wir-machen-druck.de empfehlen, mit der SpiFa sehr gute Erfahrung gesammelt hat.

 

Es bleibt spannend, wir werden Sie weiter informieren.

 

Mit kollegialen Grüßen

Dr. Andreas W. Schneider

Protest-Aktion TSVG Änderung

Liebe Kolleginnen und Kollegen Belegärzte,
 
die Zeit, sich jegliche Entmündigung durch das BMG gefallen zu lassen, ist spätestens seit dem völlig inakzeptablen Entwurf für das GKV-Finanzierungsgesetz, der seit einigen Wochen auf dem Tisch liegt, vorbei. Wie Sie sicherlich mit Befremden zur Kenntnis nehmen mussten, soll die extrabudgetäre Vergütung von Leistungen bei Neupatienten im Rahmen der offenen Sprechstunde nun wieder ersatzlos gestrichen werden. Die Regelungen wurde erst 2019 mit dem TSVG eingeführt, um Wartezeiten zu reduzieren. Das ZI konnte dabei in einer aktuellen Untersuchung aufzeigen, dass diese Maßnahme tatsächlich zu einer deutlichen Verbesserung der Versorgungssituation geführt hat (https://www.zi.de/presse/presseinformationen/27-juli-2022).
 
Gerade wir Belegärzte als einziger wirklich rechtskonformer sektorenübergreifender Versorger wurden durch die damalige Sprechstundenerweiterung für GKV Patient*innen um 25% massiv unter Druck gesetzt und konnten nur mit großem personellem Aufwand und strukturellen Veränderungen in unserem Versorgungsalltag den damaligen Vorgaben nachkommen. Die jetzige Streichung dieses zusätzlichen Versorgungsangebotes an unsere Patientinnen und Patienten bedeutet nicht nur für sie eine Verschlechterung, sondern auch für uns eine nicht zu akzeptierende Gängelung unserer ärztlichen Tätigkeit.
 

„Wir erwarten deutliche Korrekturen des Gesetzentwurfes im parlamentarischen Verfahren!“
In einem gemeinsamen Aufruf der Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der Fachärzte (SpiFa) startet daher eine bundesweite Unterschriftenaktion, um dieser einschneidenden Maßnahme in die zukünftige Patientenversorgung Einhalt zu gebieten. Ich bitte Sie daher, sich gemeinsam mit mir und dem Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser zu Wort zu melden und dazu den gemeinsam formulierten Brief (s.u.) an Prof. Dr. Karl Lauterbach, unserem derzeitigen Bundesgesundheitsminister, zu unterzeichnen und damit Ihrer Unzufriedenheit Ausdruck zu verleihen. Jede Stimme zählt dabei. Der Gesundheitsminister soll verstehen, dass ein klarer Wortbruch gegenüber den Ärzt*innen, nämlich die Zusage, keine Leistungskürzung vorzunehmen, nicht ohne Reaktion bleiben kann. Weitere Informationen erhalten Sie unter

https://www.kbv.de/html/offener-brief-bmg.php

und natürlich auf unserer Homepage unter

https://www.bundesverband-belegaerzte.de/startseite/

Sollte es nicht in absehbarer Zukunft zur Korrektur der geplanten Gesetzesänderung kommen, werden wir nicht umhinkommen, weitere Maßnahmen zu initiieren. Wir werden Sie laufend informieren.

 

Protestbrief - bitte hier anklicken

 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas W. Schneider

Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V.

Regionale Gesundheitszentren

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen Belegärzte,

 

seit vielen Jahren engagiert sich der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser, in Niedersachsen besonders vertreten durch seinen einzigen Landesverband, die Interessen von Belegärzten gegenüber Politik, Krankenkassenvertretern und der KV durchzusetzen. 

 

Ein Leuchtturmprojekt des Belegarztwesens stellt dabei zweifelsfrei die Sophienklinik Hannover dar, die zu den größten Belegkrankenhäusern in Deutschland gehört und im September letzten Jahres ihren 70. Geburtstag feierte. 

 

Im Rahmen des Festakts zur Jubiläumsfeier sprach unter anderem die Sozialministerin Niedersachsens, Frau Daniela Behrens. Sie war voll des Lobes für das Belegarztwesen und drückte ihren Wunsch aus, dass wir durch das Land ziehen und anderen Kliniken unser Versorgungsmodell vermitteln sollten. Es decke sich in weiten Teilen mit dem von niedersächsischen Gesundheitspolitikern erarbeiteten Idealmodell, das in dem aktuellen Enquete-Bericht einer gesundheitspolitisch hochkarätig besetzten Kommission des niedersächsischen Landtags beschrieben worden sei. Zwischenzeitlich ist das neue niedersächsische Krankenhausgesetz in Kraft getreten, in dem "regionalen Gesundheitszentren (RGZ)" als Bollwerken der intersektoralen Versorgung eine entscheidende Rolle zugewiesen wird (siehe Abbildung).

Anfang Mai diesen Jahres folgte eine Videokonferenz zwischen dem Sozialministerium, vertreten durch Frau Ministerin Behrens und ihrem Stab, Herrn Barjenbruch für die KVN und dem BdB, vertreten durch Andreas W. Schneider und mich. 

 

Frau Behrens beurteilte das Belegarztwesen weiterhin positiv. Unseren Vorschlag, belegärztliche Einheiten als Modell einer optimalen intersektoralen Versorgung im Rahmen von Modellprojekten zu fördern, lehnte sie allerdings ab. Sie verwies darauf, dass die Finanzierung über die politische Bundesebene zu erfolgen habe und Niedersachsen keine Mittel für derartige Maßnahmen vorhalte. Im Gegensatz zu dieser Aussage steht, dass die Ministerin später auf die im neuen Krankenhausgesetz konstruierten Gesundheitszentren verwies, deren Umsetzung mit Landesmitteln gefördert werden solle. Drei entsprechende Modellprojekte in der Fläche würden derzeit etabliert. Es entstand der klare Eindruck, dass das Ministerium plant, über die Einrichtung von RGZ die Versorgung ländlicher Regionen in Niedersachsen zu verbessern. Leider erteilte die Ministerin der von uns gewünschten generellen Stärkung der bereits bestehenden integrativen belegärztlichen Versorgungsstruktur somit eine Absage. Vielmehr regte sie an zu prüfen, ob in Einzelfällen Belegärzte Krankenhäuser in prekärer wirtschaftlicher Lage in der Fläche „übernehmen“ könnten. Ein solches Vorgehen könne im Zuge der Förderung regionaler Gesundheitszentren dann auch eine Förderung durch das Land erfahren.

Die Ministerin fragte Herrn Barjenbruch, ob Bayern etwas anders mache als Niedersachsen, denn das Belegarztwesen floriere dort offensichtlich stärker als bei uns. Wir wiesen auf die gezielte Unterstützung des Belegarztwesens in Bayern hin (Sicherstellungsassistenten, Strukturverträge, Tradition), die die Attraktivität des Systems dort steigerten. Die Ministerin schlug vor, dass die KVN prüfen möge, in welchen Regionen Niedersachsens überhaupt belegärztliche Strukturen vorgehalten würden, um für eine etwaige Mitversorgung ländlicher Regionen zur Verfügung stehen zu können.  Zudem solle die KVN Vorschläge machen, wie Belegärzte in Niedersachsen gefördert werden könnten.

 

Ein virtuelles Folgetreffen des BdB mit der KVN fand daraufhin im Juni dieses Jahres statt, um nochmals an die Vorschläge der Ministerin zu erinnern. Bei dieser Gelegenheit erneuerten wir unsere Forderung nach einer Unterstützung für belegärztlich aktive Praxen, in denen z.B.  ein Sicherstellungsassistent die Versorgung der Praxis gewährleistet, während der Belegarzt in der Klinik arbeitet; eine Regelung, wie sie in der KV Bayern gilt. Zudem wurde an die Forderung der unbudgetierten Bezahlung von konservativen Begleitleistungen im belegärztlichen Behandlungssetting erinnert. Herr Barjenbruch versprach, über beide Punkte nachzudenken, sah aber zu erwartende gravierende Widerstände der Kostenträger für eine solche Regelung. Die Erstellung einer Karte belegärztlicher Versorgung Niedersachsens sei in Arbeit.

 

Es wird im Herbst eine erneute Konferenz mit dem Sozialministerium geben. 

 

Wir werden uns weiterhin dafür einsetzen, die Position der Belegärzte in Niedersachsen und auf Bundesebene zu verbessern. Dem Wunsch des niedersächsischen Sozialministeriums, die Belegärzte als Lückenbüßer in schlecht versorgten Regionen und in wirtschaftlich windigem Umfeld zu missbrauchen, ist eine klare Absage zu erteilen. Vielmehr muss weiter zum Ausdruck gebracht werden, dass unser System bereits seit Jahrzehnten die Integration zwischen den Sektoren lebt, deren Neuerfindung die Politik mittels alternativer Strukturen mühevoll und bislang erfolglos versucht.

 

Mit Beharrlichkeit in der Sache und kollegialen Grüßen

 

Dr. Ryszard van Rhee                                                                   Dr. Andreas Schneider

Vorsitzender des Landesverbandes                                           Vorsitzender des BdB

Niedersächsischer Belegärzte im BdB  

                                                                                                              

Aktuelles aus der Arbeit des BdB (August 2022)

Aktuelles und Interessantes aus der Arbeit Ihres Berufsverbandes finden Sie in dem nachfolgenden Dokument.

  • Mit dem Bundesgesundheitsminister das Belegarztwesen der Zukunft ausloten?
  • G-BA: Dran bleiben an der (Wieder-)Teilnahme der Belegärzt*innen an der gestuften Notfallversorgung

Viel Freude beim Lesen.

Die Hybrid-DRG: Alter Tobak für das Belegarztwesen

„Um die Ambulantisierung bislang unnötig stationär erbrachter Leistungen zu fördern, setzen wir zügig für geeignete Leistungen eine sektorengleiche Vergütung durch sogenannte Hybrid-DRG um“, so steht es im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode. Im Koalitionsvertrag wird grundsätzlich eine Ambulantisierung der Medizin gefordert, die mit diesem noch zu definierenden neuen Konstrukt gefördert werden soll.  

Der Begriff „hybrid“ ist wie folgt definiert: Von zweierlei Herkunft oder aus Verschiedenartigem zusammengesetzt.

Die derzeitige Finanzierung des Belegarztwesens ist nichts anderes als eine Form der hybriden Finanzierung (deutlich reduzierte B-DRG ( ca. 39%) und (extrabudgetärer) EBM Anteil). Vorteil für die Kostenträger: Die Gesamtkosten der stationären Behandlung sind deutlich niedrigere als bei stationärer Versorgung in der Hauptabteilung.  Damit wäre das Belegarztwesen durch seine idealtypische Finanzierung eigentlich die Mutter der „Hybrid-DRG“. Wir Belegärzte sind aber für Neudefinitionen von Hybrid-DRG`s offen: Statt 2 Zahlungen kann es gern auch nur eine geben – dann allerdings muss klar und eindeutig sein, wie das Geld zwischen Leistungen des Belegarztes und des Krankenhauses aufzuteilen ist. 

Das die Neudefinition dieser Vergütungsform – ein von Gesundheitsminister Karl Lauterbach stets prioritär genanntes Projekt - kein Selbstläufer ist, zeigt der Kommentar von Fr. Dr. rer. medic. Ursula Hahn, Geschäftsführerin des OcuNet Verbundes und gleichzeitig Referentin des Vorstandes des BdB, in ihrer kritischen Analyse der Realisierungswelt der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

 

Lesen Sie den neuen Kommentar im Observer Gesundheit: Link

Machen Sie mit bei der Vorstandsarbeit!

Wir bitten Sie um eine aktive Unterstützung unserer Berufspolitik.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
als Belegärzte führen Sie seit jeher sektorenübergreifend, ressourcensparend und vor allem rechtssicher Ihre zufriedenen Patientinnen und Patienten durch das medizinische Versorgungssystem in Deutschland. Sie wissen um die Vorteile einer ärztlichen Betreuung aus einer Hand und handeln schon immer nach dem Motto.“ soviel ambulant wie möglich, sowenig stationär wie unbedingt nötig“. Sollten nicht viel mehr Patient*innen so kompetent betreut werden?
 
Der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser hat in den letzten Jahren erfolgreich politische Arbeit geleistet. Aus einer Randlage heraus hat er sich mit Nachdruck und guten Argumenten ins Zentrum wichtiger politischer Diskussionen geschoben. Das Credo des Verbandes wird zunehmend verstanden: Belegärzte, Belegärztinnen und Belegkrankenhäuser waren und sind das Bindeglied zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung, sie stehen exemplarisch für patientenzentrierte sektorenübergreifende Qualität.
 
Diese Einflussnahme auf die Vertreter*Innen unseres Gesundheitssystems im Interesse unseres Versorgungsmodells ist sicherlich manchmal anstrengend und zeitaufwendig, der persönliche Einsatz lohnt sich aber in jedem Fall:
Die Zusammenarbeit innerhalb unserer kleinen, aber schlagkräftigen und kollegialen Truppe macht Spaß; die Vorstandsarbeit bringt aber auch ganz persönliche Vorteile für die eigenen Praxis: Durch Informationen zu aktuellen Entwicklungen, zu Fallstricken oder Chancen und durch Kontakte zu anderen Praxen und Kliniken aus dem eigenen oder anderen Fachbereichen gewinnen Sie Einblicke, die Ihnen sonst verwehrt geblieben wären.
 
Helfen Sie uns bei der „Lobbyarbeit“; unterstützen Sie unser motiviertes Team bei der Information der Verbandsmitglieder*innen über unsere Homepage und gestalten Sie mit uns gemeinsam die Weiterentwicklung des ältesten aller integrierten Versorgungssysteme!
 
Bitte machen Sie mit.
 
Kontaktieren Sie uns gern; wir informieren Sie und gewähren Ihnen gern mal einen „Blick über die Schulter“ bei unserer Verbandsarbeit.
 
Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. A. W. Schneider                                                      Dr. U. Hahn

Vorstand                                                                          Referentin des Vorstandes


Antwort der Bundesregierung auf kleine Anfrage zum Belegarztwesen – vorsichtig optimistisch

Der Bundestagsabgeordnete Herr Pilsinger, CSU, hat nach einem Gespräch mit dem Bundesverband der Belegärzte eine kleine Anfrage an die Bundesregierung gestellt.  Auf detaillierte Frage geht die Bundesregierung in ihrer Antwort nicht ein (BT Drucksache 20/1583). Zwischen den Zeilen läßt sich der gerade völlig andere Fokus der Bundesregierung heraus lesen: In der berufspolitischen Debatte geht es um Ambulantisierung, da ist eine stationäre Struktur, die noch dazu abnehmende Arzt- und Fallzahl aufweist, nicht erste Priorität. 

 

Als einzige  Sichtweise wäre das schade und kurzsichtig, bietet doch das Belegarztwesen die besten Voraussetzungen für Ambulantisierung bei gleichzeitigem Erhalt der notwendigen stationären Versorgungskapazität und das zu vergleichsweise geringen Kosten. Vielleicht erkennt die Bundesregierung das Potential des Belegarztwesens, eine Aussage in der Antwort deutet darauf hin:  „Die Rolle der Belegärztinnen und Belegärzte sowie die Zukunft des Belegarztwesens werden in der laufenden Legislaturperiode in mehrfacher Hinsicht zu diskutieren sein.“.. Wie genau die Bundesregierung allerdings die perspektivische Rolle des Belegarztwesen sieht, wird nicht ausgeführt. 

 

Ärgerlich: Der Erlaubnisvorbehalt des EBM wird nicht in Frage gestellt, die Zuständigkeit der Selbstverwaltung für den Katalog wird bestätigt. Aber die Regierung „geht grundsätzlich davon aus, dass im EBM ….  [belegärztliche] Leistung angemessen abgebildet sind.“ und „neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die vom Gemeinsamen Bundesausschuss unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen werden, zügig im EBM abgebildet werden.“ Das lässt sich auch als Auftrag an die Selbstverwaltung lesen. 

Die aktuelle gesundheitspolitische Situation und wer soll die Rechnung zahlen?

Sehen wir uns dazu die vielen Stellungnahmen und Lösungsvorschläge der unterschiedlichen Player im Gesundheitssystem an, so will eigentlich niemand im eigenen Verantwortungsbereich sparen: Allen voran sehen die Krankenkassen ein hohes Sparpotential nicht bei Einschränkungen bei ihren massiv steigenden Ausgaben, sondern wünschen sich eine erneute Ausweitung der Budgetierung bei den Leistungen der niedergelassenen Vertragsärzten, am besten auch bei der Ambulantisierung der Medizin. Unterstützung finden die Kassen dabei im IGES Gutachten, dass dieser Tage veröffentlicht wird und diese Tendenz durch eine massive Erweiterung der Leistungen im AOP-Katalog im Rahmen des §115b SGB V unterstreichen wird. Eine Entwicklung, die die Deutsche Krankenhausgesellschaft ohne entsprechende Finanzierung ihrer „Vorhaltekosten“ keinesfalls mittragen will und daher nach neuen Finanzierungsoptionen der geforderten ambulanten Erbringung ehemals rein stationärer Leistungen durch Krankenhäuser – natürlich auf dem Boden des DRG-Systems – sinnt. Die KBV als Vertreter der Interessen der Vertragsärzte wiederum möchte ebenfalls mehr ambulante operative, aber auch diagnostische konservative Leistungen im Leistungskatalog des EBM anbieten und sieht Möglichkeiten der Vergütungsverbesserung durch Zuschläge im Bereich der Schweregraddiskussion.


Ebenfalls spannend bleibt – besonders für uns Belegärzte und Belegkrankenhäuser – die Neuordnung der sektorenübergreifenden Notfallversorgung in Deutschland. Unter Jens Spahn sind 2 Entwürfe für eine Neuordnung durch den Gesetzgeber gescheitert. Eine mögliche Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessenslagen von Bund und Ländern, der KBV, privater Hilfsorganisatoren und der DKG zeichnet ein dieser Tage erschienenes Gutachten der Bertelsmann Stiftung auf.


Hierzu eine Lektüre, die es sich lohnt, zu lesen…

https://www.bertelsmann-stiftung.de/de/unsere-projekte/krankenhaus-landschaft/projektnachrichten/neuordnungnotfallversorgung

 

Gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Es sei erinnert, dass am 19. April 2018 der g-BA über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V entschied und das Belegarztwesen generell von der Notfallversorgung ausgeschlossen hatte; die Begründung dafür fand sich in den „tragenden Gründen“ zum Beschluss. Damals hatte der BdB vehement Einspruch erhoben und mit Prof. Hecken in den folgenden Jahren argumentiert und eine Rücknahme der damaligen Entscheidung eingefordert. Parallel zu unseren Gesprächen haben mehrere Belegkrankenhäuser und Belegärzte den Klageweg beschritten. Noch in diesem Jahr werden die ersten vier von ca. 20 anhängigen Klageverfahren gegen die Regelung des g-BA vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verhandelt. Ein weiteres Gespräch mit Prof. Hecken (g-BA) wurde vereinbart, um das weitere Procedere zu diskutieren; über das Ergebnis werden wir selbstverständlich berichten.

Der BdB e.V. ein Lobbyist?

Natürlichen Personen und Organisationen, die Kontakt zu Mitgliedern und Mitgliederinnen des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, mussten sich zum 28.02.2022 im Lobbyregister eingetragen haben. Der Gesetzgeber will damit mehr Transparenz erreichen sowie „das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willens- und Entscheidungsprozesse“ stärken. Man wird sehen, ob diese edlen Ziele erreicht werden. Die Verpflichtung zum Eintrag hat in den letzten Februartagen viel Hektik in der Branche verursacht. Waren Anfang Februar im Tätigkeitsbereich Gesundheitswesen erst 30 Einträge im öffentlich zugänglichen Lobbyregister gelistet, waren es am 01.03. schon 799. Der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser ist – natürlich – auch drin.


https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche-im-lobbyregister?lang=de


Transparenz wird zumindest innerhalb der Fachkreise erreicht. Das Schmökern in den öffentlich zugänglichen Daten des Lobbyregisters fördert Spannendes zutage: Nicht nur, wer sich alles als Interessenvertreter*in outet bzw. outen muss (Selbsthilfeorganisationen, aber auch wissenschaftliche Organisationen hatten gelegentlich mit einer solchen Selbstdefinition Schwierigkeiten), sondern auch, wer alles im Politikfeld Gesundheitswesen (nicht) politisch unterwegs sein will. So fehlt z.B. sowohl der Eintrag der KBV als auch des GKV-Spitzenverbands – bemerkenswert, wenn just diese Organisationen sich nicht als Interessenvertreter outen bzw. den Eintrag nicht rechtzeitig hinbekommen. Die Rubrik „Jährliche finanzielle Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung“ – mit klaren Vorgaben, wie zu rechnen ist – zeigen die Hotshots. Wenig überraschend, die großen politischen Verbände liegen nach Aufwendungen vorne, aber auch hier gibt es Unterschiede: die DKG meldet rd. 2 Mio., die BÄK knapp 3 Mio.

Neue WBO – mehr als nur ein fachliches Update

Die MWBO 2018 ist in verschiedener Hinsicht mehr als ein Update der Vorläuferversion (MWBO 2003) auf den aktuellenmedizinisch-wissenschaftlichen Standard. Sie verlangt einen breiteren Kanon von in der Weiterbildung abzudeckenden Inhalten, beendet in vielen Fächern die Kopplung von Weiterbildungsbefugnis an Betten, will über Dokumentation und Transparenz die Qualität der Weiterbildung befördern und schafft die Voraussetzung für eine differenziertere Prüfung der Weiterbilderqualifikation. Was so unspektakulär daherkommt, hat Potential, nicht nur die Weiterbildungslandschaft zu verändern. Ein Artikel dazu, der die Situation in der Augenheilkunde beleuchtet, wurde aktuell in Ophthalmologie Concept veröffentlicht, er kann unter dem LINK abgefordert werden.


https://www.ocunet.de/pdfs/220223_Weiterbildungsordnung_Hahn_cpt_2-2022.pdf


Wie sehr es die wissenschaftlichen Gesellschaften und Krankenhausvertreter alarmiert, dass für eine Weiterbildung nach neuer MWBO in vielen (kleinen) Fächern keine stationäre Ausbildung mehr erforderlich ist, ist zu spüren. Eine Erhebung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft verweist auf den hohen Prozentsatz ambulanter Fälle in Kliniken, die Deutsche Dermatologische Gesellschaft und die Deutsche Urologische Gesellschaft


https://www.urologenportal.de/fachbesucher/fuer-urologen/curriculum.html


versuchen mit fachinternen Curricula gegenzusteuern.

Weitere Nichtbeachtung des Belegarztwesens

Bedauerlicherweise und früheren Koalitionsvereinbarungen zum Trotz wird das Belegarztwesen von den Koalitionspartnern direkt nicht erwähnt. Dies sollte uns jedoch nicht entmutigen; ist doch das Belegarztwesen – ehemals Grundbaustein einer sektorenübergreifenden Patientenversorgung und bis Mitte der fünfziger Jahre „das“ führende System der stationären Betreuung durch ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte in Deutschland und bei unseren Patientinnen und Patienten weiterhin sehr beliebt. Kurz nach der Wahl haben sowohl die Gesundheitsminister der Länder (*) als auch die KBV (***) und der SpiFa (**) auf unser bewährtes und rechtssicheres Versorgungssystem aufmerksam gemacht und die neue Bundesregierung aufgefordert, das Belegarztwesen bei der Umstrukturierung des Gesundheitssystems zu berücksichtigen; ein deutlicher Erfolg unserer vielen Gespräche und Anregungen der letzten Monate. Wir haben diese Stellungnahmen zum Anlass genommen, den Ärztinnen und Ärzten im Bundestag ein Gesprächsangebot zu machen, um Anhand konkreter Beispiele auf die Vorteile des Belegarztwesens aufmerksam zu machen; erste Gespräche sind vereinbart oder wurden bereits geführt.

 

Mit diesem „Rückenwind“ sehen wir positiv in die Zukunft des Belegarztwesens, denn ohne diese Versorgungsform wird eine zukunftssichere sektorenübergreifende Versorgung kaum möglich sein; möge der Begriff auch mittelfristig durch andere Synonyme ersetzt werden.


Was der neue Gesundheitsminister plant, in der laufenden Legislaturperiode umzusetzen, hat er in einer online Fragestunde vor Zuhörern aus dem Kreis der KBV am 03. März in Berlin erläutert. Unter der Anschrift (www.kbv.de) ist der Beitrag online gestellt und ist daher jederzeit abrufbar.


Quellen:
(*) 94. Gesundheitsministerkonferenz (GMK), Beschluss vom 05.11.2021, TOP 8 Stärkung des Belegarztwesens
(**) SpiFa Konzeptpapier zur Struktur und Vergütung ärztlich intersektoraler Leistungen Stand Januar 2021
https://pkgev.de/2019/09/12/spifa-konzept-fuer-eine-struktur-und-verguetung-aerztlich-intersektoraler-leistungen/
(***) 19. Sitzung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (15. Amtsperiode) am 3. Dezember 2021 Antrag: Förderung des Belegarztsystems

BdB unterstützt SpiFa und Mitgliedsverbände beim Konzept für eine sachgerechte Vergütung der Hygienekosten

Das Thema Hygienekosten bleibt weiter auf der Tagesordnung des SpiFa. Nun legen die Verbände erstmals ein Konzept vor, mit welchem sich der tatsächlich betriebene Aufwand genau beziffern lässt und erwarten Gehör.

Bereits im vergangenen Herbst wurde von der AG Hygiene des SpiFa, an der auch der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser teilnimmt, im Rahmen ihrer Kampagne zum Thema Hygienekosten ein erster Meilenstein gesetzt: Unter Federführung des Berufsverbands der Niedergelassenen Gastroenterologen Deutschlands e.V. (bng) wurde ein erstes Konzept zur Abgeltung des Hygieneaufwandes im EBM vorgestellt. Zwischenzeitlich haben nun weitere Verbände das Konzept für Ihre Fachrichtungen adaptiert und auf Anwendbarkeit geprüft. Im Ergebnis stehen nun für viele Fachrichtungen erstmals solide Ansätze zur Berechnung / Abgeltung des besonderen Hygieneaufwandes zur Verfügung. Dabei basiert der methodische Ansatz zur Abgeltung des Hygieneaufwands auf einer separaten Kostenstelle „Hygiene/Aufbereitung“ sowie einer Formulierung und Bewertung von Zuschlägen bzw. Teilleistungen für den kostenstellen- bzw. leistungsspezifischen, besonderen Hygieneaufwand.


Der stellvertretende Vorsitzende des SpiFa, Dr. Helmut Weinhart, hebt noch einmal die Tragweite des Themas hervor: „Ob zu Pandemiezeiten oder allgemein, ob operativ tätig oder nicht – für Fachärztinnen und Fachärzte ist Hygiene bei der Tätigkeit immer ein absolutes Muss. Wir betreiben einen immensen Aufwand zum Schutz unserer Patientinnen und Patienten, unseres Praxispersonals und nicht zuletzt zu unserem eigenen. Dieser Aufwand erfordert qualifiziertes Personal, zusätzliche Arbeitszeit und den Einsatz von Arbeitsmitteln. Diese Kosten müssen auch entsprechend ersetzt werden. Das nun vorgelegte Konzept ist „löffelfertig“ und ermöglicht eine den Tatsachen entsprechende Abbildung dieses Aufwandes. Nun sind die KBV und die gesetzlichen Krankenkassen am Zug und wir erwarten eine zügige Prüfung und Bearbeitung.“

Wir möchten Sie auf beigefügten Podcast der Ärzte Zeitung zum Thema Hygienekosten hinweisen, in dem Herr Dr. Weinhart
über die Entwicklungen und die Forderungen des SpiFa und seiner Mitgliedsverbände spricht.

https://aerztetag.aerztezeitung.de/402-dauerbrenner-hygienekosten-honorar-berufspolitik-praxismanagement-dr-weinhart

 

„Frauen im Gesundheitswesen“ – es gibt Nachholbedarf auch bei den Belegärzt*innen

Mit einem konstanten Frauenanteil von mehr als 75 % ist das Gesicht der Gesundheitsversorgung weiblich. Doch das spiegelt sich in den Führungspositionen der Gesundheitswirtschaft nicht wider. Nicht einmal jede fünfte Stelle (17 %) im Topmanagement ist mit einer Frau besetzt. Ein Blick in unser eigenes Mitgliederverzeichnis unterstreicht diese Beobachtung; von 228 Mitgliedern sind nur 15 Belegärztinnen.


So sollen sämtliche Führungsebenen im Gesundheitswesen paritätisch besetzt werden. Dafür müssen Unternehmen und Politik Jobsharing und insbesondere Topsharing fördern. „Es mangelt noch sehr an strukturellen Voraussetzungen für weibliche Führungskräfte. Arbeitgeber*innen müssen flexiblere und verlässlichere Arbeitsbedingungen schaffen, mit familienfreundlichen Terminregeln und mehr Angeboten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf“, sagt Cornelia Wanke, HCF-Vorstandsmitglied und Mitgründerin des Vereins Spitzenfrauen Gesundheit. „Mit der mangelnden Repräsentation von Frauen verschenkt die Branche viel Potenzial“, ergänzt Johanna Nüsken, BMC-Geschäftsführerin. „Andere Länder machen es bereits vor, wie mit gemischten Management-Teams und mehr Präsenz von Frauen in Entscheidungs- und Führungsgremien Arbeitsbedingungen und letztendlich auch die Gesundheitsversorgung als Ganzes verbessert werden können.“

Angestellte Ärzte / Ärztinnen und Verträge mit Patienten / Patientinnen

Verträge und Vereinbarungen wie Honorar- bzw. Behandlungsvereinbarungen kommen stets nur mit „Firmen“ – in unserer Anwendung als Praxis oder MVZ – zustande. Das ist keine „ärztliche Besonderheit“, erläutert Herr Dirk Griebau (Fachanwalt für Medizinrecht), „sonst könnten ja Angestellte zulasten der Inhaber Verträge abschließen“. Die GOÄ meint mit ARZT den Praxisinhaber bzw. die Praxisinhaberin, deshalb sind mit dessen Gebühren auch die Kosten für angestellte Ärzte und Ärztinnen abgegolten; § 4 Abs. 3 Satz 2 GOÄ: „Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten. Leistungen angestellter Ärzte und Ärztinnen kann der ARZT-Inhaber wiederum nur abrechnen, wenn er nach § 4 Abs. 2 Aufsicht und fachliche Weisung erfüllt hat.“ Eine Vollmachtserteilung an den Angestellten kann auch mündlich erfolgen.

Einzelfallentscheidung: Bremer Amtsgericht kippt GOÄ Hygienepauschale

Ein interessanter, aber nur für den Einzelfall relevanter Nebenschauplatz: Das Amtsgericht bestätigte die Position eines Patienten. Der setzte sich gegen den Ansatz der GOÄ Hygienepauschale (A245) erfolgreich zu Wehr: ihn interessiere die Vereinbarung zwischen BÄK und PKV nicht, er hätte einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Arzt. Dem Gericht war nicht ersichtlich, warum bei der entsprechenden orthopädischen Behandlung zusätzliche Hygienemaßnahmen zum Einsatz gekommen seien (Az.: 9 C 333/21).