EINLADUNG
SAVE THE DATE

Nach dem Entwurf der Verordnung zum § 115 f Sozial-gesetzbuch V können auch Belegärzte Hybrid-DRGs erbringen und abrechnen. Bei den Hybrid-DRGs handelt es sich um Komplexpauschalen mit regelhaft mehreren Leistungserbringern, die die gleiche Vergütung unab-hängig davon, ob die Leistung ambulant oder stationär erbracht wird, auslösen. Ob eine Hybrid-DRG greift, ist insbesondere von der Art der erbrachten Operationen und Prozeduren (OPS) abhängig. Viele der in der Ver-gangenheit typischerweise von Belegärzten stationär erbrachten OPS werden perspektivisch als Hybrid-DRGs abgerechnet werden. Der Starttermin für die ersten 12 Hybrid-DRGs steht zum 01.01.2024 unmittelbar bevor.
BdB Pressemitteilung
Der Belegarzt als idealer Hybridversorger
Pressemitteilung (07.11.2023)
Das Konzept der Hybrid-DRG weist nach Auffassung des Bundesverbands der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V. (BdB) in die richtige Richtung und ist geeignet, die Ambulantisierung voran zu
bringen. Anlässlich der Jahrestagung des BdB analysierte der Vorstand mögliche Auswirkungen für das Belegarztwesen.
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Belegarztanerkennung und Entfernung von der Klinik
Entscheidung des Landessozialgericht Schleswig-Holstein

Ein Bericht von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (09.11.2023)
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Az L 4 KA 49/18 R) hat die Anforderung für Belegärzte noch mal höhergeschraubt.
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Hybrid-DRG bringen Ambulantisierung auf den Weg
Belegarztwesen als idealer Hybridversorger
Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn und Dr. med. Andreas W. Schneider (26.10.2023)
Das Ministerium hat jüngst den Verordnungsentwurf zur Hybrid-DRG nach § 115f* vorgelegt. Nicht nur Krankenhäuser, Vertragsärzte und MVZ, sondern auch Belegärzte sind explizit zur Erbringung und Abrechnung berechtigt: Hybrid-DRG sehen eine gleiche Vergütung unabhängig davon, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird, vor. Es handelt sich um Komplexpauschalen, die die gesamte ärztliche Leistung (bei Operationen also i.d.R. mindestens Operateur und Anästhesist), Krankenhausleistung und Sachkosten umfassen.
„Belegarzt-Praxen in Not“
ALARMSTUFE ROT: STOPPT DAS KRANKENHAUSSTERBEN!

Der BdB unterstützt ausdrücklich den Protesttag der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
am 02.10.2023 sowie die Aktionen der Krankenhäuser, denn wir sind doppelt betroffen.
Bildmotive Protestaktion zum Download: https://www.praxisinnot.de/3/mitmachen/
SpiFa Homepage: https://spifa.de
DKG Homepage: https://www.dkgev.de
Belegärzte und Krankenhäuser fordern mehr intersektorale Kooperation im Gesundheitswesen
DKG zu gemeinsamen Positionen mit dem BdB

Gemeinsame Pressemitteilung DKG & BdB (03.05.2023)
Der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser (BdB) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben gemeinsame Positionen formuliert, um die Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern.
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Bundesverband der Belegärzte und -krankenhäuser trifft Bundesgesundheitsminister
Lauterbach will Belegarztwesen im Zuge der Krankenhausreform stärken
Pressemitteilung (05.04.2023)
Für den Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V. (BdB) kommen positive Signale aus Berlin: Bei einem Treffen des BdB-Vorstands mit Prof. Dr. Karl Lauterbach am 3. April 2023 im Bundesgesundheitsministerium sprach sich der Minister für den Erhalt des Belegarztwesens aus, das als ergänzendes Versorgungssystem von hoher Qualität auch in der anstehenden Krankenhausreform berücksichtigt und gefördert werden solle.
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Kontextfaktoren des AOP-Vertrags
Dauert's vielleicht noch

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (12.04.2023)
Nach dem seit 1.1.2023 geltende AOP Vertrag müssen im Katalog gelistete OPS grundsätzlich ambulant durchgeführt werden - es sei denn, es greift einer der (sehr restriktiv gefassten) patientenbezogenen Kontextfaktor. Scheinbar sind diese Eckdaten noch nicht scharf geschaltet.
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Streitpunkt Leistungsgruppen
Level – mehr als nur akademischer Streit

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (12.04.2023)
Die künftige Krankenhauslandschaft wird auch davon geprägt sein, wie sich Bund und Ländern zu sogenannten Leveln und Leistungsgruppen einigen. Die Folgen für das Krankenhauses reichen von Erhalt des Status quo über Verlust einzelner stationärer Abteilung, Schrumpfung des anbietbaren Leistungs-spektrums in fortbestehenden Abteilungen und - im schlimmsten Fall - einer Rückstufung des gesamten Hauses auf ein ambulantes Gesundheitszentrum mit Pflegebetten. Die Debatte, so kompliziert sie ist, hat damit potentiell große Auswirkungen.
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Neuer AOP-Vertrag
Umgang mit erschwerter Begründung für stationäre Durchführung

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (28.02.2023)
Eine wesentliche Änderung laut neuem AOP-Vertrag (am 22.12.2022 veröffentlich, am 1.1.2023 in Kraft getreten) betrifft die Begründung stationärer Durchführung von im AOP-Katalog gelisteten Operationen und Prozeduren (OPS). Nach bisherigem AOP-Vertrag konnte eine OPS ambulant oder stationär durchgeführt werden, OPS der Kategorie 1 „i.d.R. ambulant“ wurden mehrheitlich ambulant, die der Kategorie 2 „sowohl ambulant wie stationär“ öfters stationär durchgeführt. Nunmehr sind alle OPS des AOP-Katalogs grundsätzlich ambulant zu erbringen, nur ein patientenindividueller Kontextfaktor kann eine stationäre Durchführung begründen (§ 8 AOP-Vertrag neu).
(Belegarzt-)Praxen in Not
Die Ressourcen im Gesundheitssystem sind aufgebraucht

www.praxisinnot.de
SpiFa Kampgne (2023)
Die Ressourcen im Gesundheitssystem sind aufgebraucht, die Verteilung der Mittel gestalten sich zunehmend fragwürdig. Demographie von Patienten und Ärzteschaft, medizinischer Fortschritt in Diagnostik und Behandlung sowie zunehmende Individualisierung der Therapie lassen die Gesundheitsausgaben steigen. Brandbeschleuniger wie Covid-Pandemie, Lieferkettenengpässe, Klimawandel, Ukraine-Krieg, Energiekrise, massiv steigende Inflation sowie zunehmende Überlastung der Leistungserbringer in Pflege und ärztlicher Tätigkeit lassen das Rad immer schneller drehen.
Handlungsbedarf der Krankenkassen und Politik Veränderungen zu gestalten ist nachvollziehbar und erforderlich. Aber...
Kontakt
Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser
Geschäftsstelle
Hainenbachstr. 25
89522 Heidenheim an der Brenz
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