Verträge und Vereinbarungen wie Honorar- bzw. Behandlungsvereinbarungen kommen stets nur mit „Firmen“ – in unserer Anwendung als Praxis oder MVZ – zustande. Das ist keine „ärztliche Besonderheit“, erläutert Herr Dirk Griebau (Fachanwalt für Medizinrecht), „sonst könnten ja Angestellte zulasten der Inhaber Verträge abschließen“. Die GOÄ meint mit ARZT den Praxisinhaber bzw. die Praxisinhaberin, deshalb sind mit dessen Gebühren auch die Kosten für angestellte Ärzte und Ärztinnen abgegolten; § 4 Abs. 3 Satz 2 GOÄ: „Hat der Arzt ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten. Leistungen angestellter Ärzte und Ärztinnen kann der ARZT-Inhaber wiederum nur abrechnen, wenn er nach § 4 Abs. 2 Aufsicht und fachliche Weisung erfüllt hat.“ Eine Vollmachtserteilung an den Angestellten kann auch mündlich erfolgen.
Angestellte Ärzte / Ärztinnen und Verträge mit Patienten / Patientinnen
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