Grundlegende Krankenhausreform – stellt alles auf den Prüfstand

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (22.12.2022)

Aktuell wird die Empfehlung der Krankenhauskommission zu einer grundlegenden Krankenhausreform diskutiert. Es handelt sich zwar „nur“ um einen Reformvorschlag, den aber hat der Minister persönlich vorgestellt. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/3te_Stellungnahme_Regierungskommission_Grundlegende_Reform_KH-Verguetung_6_Dez_2022_mit_Tab-anhang.pdf

Hier die Eckdaten:

Die Zielsetzungen der Reform kommen bekannt vor: Weniger Fehlanreize, keine Mengenausweitung, bedarfsadäquate Versorgung, mehr Effizienz, mehr sektorenverbindende Strukturen und Stabilisierung der Krankenhäuser. Was die Kommission daraus für Empfehlungen ableitet, ist aber von ganz neuem Kaliber. Die entscheidende Kritik an dem Modell aus Sicht des Bundesverbands der Belegärzte und Belegkrankenhäuser: Die Reform ist vor allem vom (Hauptabteilungs-) Krankenhaus ausgedacht. Vertragsärztliche Einrichtungen - Vertragsärzte und Belegärzte - haben eine lediglich subsidiäre Rolle. Belegärztliche DRGs kommen im gesamten Papier nicht (mehr) vor.

Die Eckdaten:

Krankenhäuser werden nach Versorgungsstufen (Leveln) zwischen I „ambulant/stationäre Grundversorgung“ bis III „Maximalversorger“, die wiederum untergliedert sind, eingeordnet. Die „hausärztliche und fachärztliche ambulante Versorgung“ ist dazu quasi der Nulllevel, in der erläuternden Graphik sie ist schon optisch unterhalb zum niedrigsten Level der Krankenhausversorgung einsortiert.

Der niedrigste Level für Krankenhäuser ist das Ii-Krankenhaus, darin soll wohnortnah „zumeist allgemeine und spezialisierte ambulante fachärztliche Leistungen“ mit „Akutpflegebetten ohne Fachgruppenzuordnung“ versorgt werden. Die medizinische Wertigkeit von Ii lässt sich auch daraus ableiten, dass sie unter der Leitung einer qualifizierten Pflegefach­person stehen können.

Im Level Ii sind der Beitrag von Vertrags­ärzte und Belegärzte explizit mitgedacht. Analog der belegärztlichen Abrechnung sollen vertragsärztliche Leistungen nach EBM, das Ii-Krankenhaus nach „sachge­recht kalkulierte, degressive Tagespauschalen“ vergütet werden.

Den Leveln werden Leistungsgruppen zugeordnet, sie sollen die DRGs ablösen. Die Zahl der Leistungsgruppen ist deutlich kleiner als die der DRGs. Eine Sammlung der Leistungsgruppen ist im Anhang des Papiers der Krankenhauskommission genannt. Jedes Fach muss sich fragen, ob die Einstufung fachgerecht ist.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Krankenhausreform/3te_Stellungnahme_Regierungskommission_Grundlegende_Reform_KH-Verguetung_6_Dez_2022_mit_Tab-anhang.pdf

Die Vergütung ab Level In und höher enthält fallmengenunabhängige und fallmengenabhängige Komponenten. Mit der fallmengenunabhängigen Vorhaltefinanzierung wird auch für Krankenhäuser ein Budgetlogik eingeführt, der Topf speist sich aus der Absenkung der DRGs. „Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verteilt das je Leistungsgruppe bundesweit definierte Vorhaltebudget auf die einzelnen Krankenhäuser“. Mit der Systematik der Vorhaltefinanzierung verbindet sich die Erwartung, dass „so die Fälle einer Leistungsgruppe auf weniger Standorte gebündelt werden“.

Die fallmengenabhängige Vergütung nach Leistungsgruppen erfolgt nach Residual-DRGs (rDRG).  Die Vergütungssystematik wird in dem Kommissionspapier so zusammengefasst: „Es gilt also: „derzeit aDRGs + Pflegebudget“ = „zukünftig rDRGs + Pflegebudget + Vorhaltebudget“